Expertenrat: Vertretung für ärztlichen Leiter im MVZ benennen

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Bei einem medizinischen Versorgungszentrum kann es vorkommen, dass die ärztliche Leitung aus verschiedenen Gründen langfristig ausfällt, wie z.B. Krankheit, Urlaub oder Personalmangel. Um mögliche Honorarrückzahlungen zu verhindern, ist es wichtig, dass das MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter benennt. Diese Vertretung muss die Befugnis haben, Sammelabrechnungen zu unterzeichnen, da dies eine entscheidende Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung ist.

MVZ ohne Vertretung: Honorarrückforderungen in Höhe von 150.000 Euro

Ein aktueller Fall verdeutlicht die Notwendigkeit einer Vertretung für den ärztlichen Leiter in einem MVZ. Aufgrund von Personalengpässen wurde die Sammelabrechnung für zwei Quartale vom Geschäftsführer des MVZ unterzeichnet. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte daraufhin rund 150.000 Euro Honorare zurück. Sowohl die Klage als auch die Berufung des MVZ waren nicht erfolgreich. Dies führt die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und die möglichen finanziellen Folgen bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vor Augen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) gegen die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung verstoßen hat. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters gemäß Paragraph 1 Abs. 4 S. 5 des Honorarverteilungsmaßstab (HVM) immer erforderlich ist. Dieses Urteil betont die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Abrechnung, um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden.

Die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen hat eine Garantiefunktion gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und stellt sicher, dass die Angaben in der Abrechnung korrekt sind. Im vorliegenden Fall wurde diese Unterschrift nicht geleistet, wodurch die Garantiefunktion nicht erfüllt wurde und Honorarrückforderungen in Höhe von rund 150.000 Euro drohten. Um solche finanziellen Verluste zu vermeiden, sollten MVZ einen Vertreter für den ärztlichen Leiter benennen.

Um mögliche Honorarrückforderungen zu verhindern, empfiehlt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, dass ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einen Vertreter für den ärztlichen Leiter benennt. Dieser Schritt ist von großer Bedeutung, da die Unterschrift des ärztlichen Leiters oder seines Vertreters in den Sammelabrechnungen stets erforderlich ist. Durch die Benennung eines Vertreters kann das MVZ sicherstellen, dass die Abrechnungen korrekt unterschrieben werden und mögliche Honorarrückzahlungen vermieden werden.

Um mögliche Rückforderungen von Honoraren zu verhindern, empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu suchen und eine Verlängerung der Abrechnungsfrist zu beantragen. In der Regel sind sie bereit dazu, wenn sie im Voraus ausführlich über den Ausfall des ärztlichen Leiters und die Schwierigkeiten des MVZ informiert werden. Es ist jedoch von großer Bedeutung, dass die Sammelabrechnung nicht vom Geschäftsführer, sondern vom ärztlichen Leiter oder seinem Vertreter unterzeichnet wird.

Ärztlicher Leiter trägt Verantwortung für Vergütungsanspruch und Betriebssteuerung

Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt, dass der Anspruch auf Vergütung nur dann besteht, wenn die Abrechnungs-Sammelerklärung ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Das Gericht betont, dass der ärztliche Leiter eine umfassende Verantwortung für die Steuerung der Betriebsabläufe und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung hat. Die Regelung ist daher gerechtfertigt und sollte beachtet werden, um mögliche Probleme und Rückforderungen zu vermeiden.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, betont, dass Verstöße gegen Abrechnungs- und Dokumentationsvorschriften immer häufiger zu substantiellen Rückforderungen führen. Diese Verstöße können von den Kontrollinstanzen leicht überprüft werden und sind daher weit verbreitet. Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung korrekt aufgestellt und konsequent eingehalten werden.

MVZ: Vertretung für ärztlichen Leiter schützt vor Honorarrückforderungen

Die Benennung einer Vertretung für den ärztlichen Leiter in einem MVZ bietet klare Vorteile, da sie das MVZ vor möglichen Honorarrückforderungen schützt. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt die Notwendigkeit der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und unterstreicht die Wichtigkeit einer zuverlässigen Vertretungsregelung.

In einer mündlichen Verhandlung hat das Bundessozialgericht die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen für die Vergütung hervorgehoben. Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, wird dringend empfohlen, eine Vertretung für den ärztlichen Leiter zu benennen und die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung sorgfältig zu befolgen.

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