In 2023 steigt die Homeoffice-Pauschale signifikant an

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Gemäß der Erklärung des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. hat sich die Homeoffice-Pauschale auf 1.260 Euro im Jahr mehr als verdoppelt im Vergleich zu früher. Darüber hinaus haben nun bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag zu nutzen. Zusätzlich dazu wurde auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht. Der Zusammenhang zwischen diesen Regelungen wird vom Verein detailliert erläutert.

So funktioniert die Homeoffice-Pauschale: Alle Details zur Berechnung

Max ist ein freiberuflicher Softwareentwickler und arbeitet größtenteils von zu Hause aus. Er war erfreut, als er erfuhr, dass er sechs Euro pro Arbeitstag von der Steuer absetzen kann. Da er an 200 Arbeitstagen im Jahr im Homeoffice arbeitet, kann er insgesamt 1.200 Euro absetzen. Diese zusätzliche Steuerersparnis hilft Max, seine beruflichen Ausgaben zu decken, wie beispielsweise die Anschaffung neuer Computerhardware und Softwarelizenzen.

:Die Berechnung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro

Julia ist Angestellte in einem IT-Unternehmen und hat die Möglichkeit, bis zu 250 Tage im Jahr von zu Hause aus zu arbeiten. Sie hat eine familiäre Situation, die es ihr ermöglicht, ihre Arbeit flexibel zu gestalten und die meiste Zeit zu Hause zu bleiben. Obwohl sie gerne von zu Hause aus arbeitet, ist sie sich bewusst, dass sie trotz der längeren Zeitspanne nicht mehr als 1.260 Euro von der Steuer absetzen kann.

Nunmehr übersteigt die Homeoffice-Pauschale den Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Seit dem Jahr 2023 gilt eine neue Regelung für den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch bekannt als Werbungskostenpauschale. Dieser Betrag beläuft sich nun auf 1.230 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro pauschal von der Steuer absetzen können, ohne dafür konkrete Belege vorlegen zu müssen. Vor 2021 betrug der Pauschbetrag lediglich 1.000 Euro, während er für das Jahr 2022 auf 1.200 Euro erhöht wurde.

Unter den Werbungskosten fallen in der Regel die Fahrtkosten als größter Posten an. Stellen wir uns eine Arbeitnehmerin vor, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichtet: Da sie nicht mehr zur Arbeitsstelle pendeln muss, hat sie auch weniger Ausgaben für die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt), die sie steuermindernd abziehen kann.

Durch die Erhöhung der Homeoffice-Pauschale auf 1.260 Euro pro Jahr übertrifft die Arbeitnehmerin den ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro allein durch diese Summe. Wenn sie an den verbleibenden Arbeitstagen ins Büro fährt oder weitere Werbungskosten hat, können diese Aufwendungen zusätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Ab sofort: Gleichzeitige Inanspruchnahme von Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale möglich

Seit 2023 haben bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag zu nutzen. Diese Regelung betrifft insbesondere Personen, die an einem Tag zur Arbeit pendeln und aufgrund fehlender Arbeitsplätze am Arbeitsort von zuhause aus arbeiten müssen. Sie können nun die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sowie die Aufwendungen für das Homeoffice steuerlich absetzen.

Ein Beispiel dafür sind Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und danach von zuhause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie haben nun die Möglichkeit, bis zu 210 Tage pro Jahr die Homeoffice-Pauschale zu nutzen und gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung anzugeben, sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren. Konkret bedeutet dies, dass sie für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer seit 2022 sogar 38 Cent geltend machen können.

Die Homeoffice-Pauschale wurde vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschattet

Bis zum 1. Januar 2023 galt ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro. Zusätzlich war es möglich, die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro im Jahr in Anspruch zu nehmen. Bisher wurde die Homeoffice-Pauschale nicht separat zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berechnet, da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Mindestwerbungskostenabzug für Angestellte fungierte. Daher konnten nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den steuerlichen Vorteilen profitieren, deren gesamte Werbungskosten bis zum Jahr 2021 über 1.000 Euro und im Jahr 2022 über 1.200 Euro betrugen.

Im Jahr 2022 konnte die Arbeitnehmerin, falls sie weitere Werbungskosten in Höhe von 700 Euro hatte und mindestens 120 Tage im Homeoffice tätig war, bei der Steuererklärung insgesamt 1.300 Euro als Werbungskosten geltend machen. Diese Gesamtsumme setzte sich aus den 700 Euro an Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro zusammen.

Die Arbeitnehmerin hatte im Jahr 2022 die Möglichkeit, ihre Steuererklärung nur dann um die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinausgehenden Kosten zu erweitern, wenn sie insgesamt mehr als 1.200 Euro an Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale aufweisen konnte.

Positive Auswirkungen der Homeoffice-Pauschale 2023 auf alle Arbeitnehmer/innen

Die Anhebung der Homeoffice-Pauschale hat positive Auswirkungen auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie eröffnet ihnen die Möglichkeit, ihre Arbeit vermehrt von zu Hause aus zu erledigen, was insbesondere in Zeiten von Pandemien oder anderen außergewöhnlichen Situationen von großem Vorteil ist. Durch die Erhöhung des Pauschalbetrags erhalten sie eine finanzielle Entlastung für die im Homeoffice anfallenden Kosten, wie beispielsweise für Strom, Internet oder Büromaterial. Zudem bietet die Regelung ab dem 206. Tag im Homeoffice einen zusätzlichen Anreiz, da sie dann über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen und somit weitere steuerliche Vorteile genießen können. Darüber hinaus dürfen sie alle weiteren Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Homeoffice entstehen, von der Steuer absetzen.

Steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz: Eine neue Regelung erlaubt es Arbeitnehmern, die keinen eigenen Arbeitsplatz am Arbeitsort haben, die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag zu nutzen. Das bedeutet, dass sie an bis zu 210 Tagen im Jahr, an denen sie tatsächlich den Arbeitsort besuchen, beide Pauschalen steuerlich geltend machen können. Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die häufig im Homeoffice arbeiten, trotzdem die Kosten für den Weg zur Arbeit absetzen können.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diversen Gründen nicht die Möglichkeit haben, von zu Hause aus zu arbeiten, haben sie dennoch einen steuerlichen Vorteil. Durch den erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag erhalten sie einen höheren Steuerabzug. Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer, die mehr als rund 19 Kilometer einfache Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte haben und dort an mindestens 220 Tagen im Jahr arbeiten, ihre Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen. Es ist ratsam, alle tatsächlichen Werbungskosten zu überprüfen, um von dieser Regelung zu profitieren.

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