Es wurde kürzlich durch ein Gerichtsurteil festgestellt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich bei der elektronischen Zeiterfassung für Pausen, einschließlich kurzer Kaffeepausen, auszustempeln. Das Nichtbefolgen dieser Regelung kann ernsthafte Konsequenzen haben.
Konsequenzen bei Arbeitszeitbetrug: Mitarbeiter können fristlos entlassen werden
Im Falle eines Arbeitszeitbetrugs kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos entlassen. Diese Regelung gilt auch, wenn eine Beschäftigte für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht, ohne sich elektronisch auszustempeln.
Laut dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22) kann auf eine Abmahnung verzichtet werden, falls die Beschäftigte ihre Tat bestreitet und vertuscht. Dabei reicht bereits ein einmaliger Verstoß aus.
Chef ertappt Raumpflegerin bei der Arbeit
Auslöser der Entscheidung war ein Vorfall: Eine Raumpflegerin stempelte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb ein und begab sich anschließend in ein Lokal gegenüber, um einen Kaffee zu trinken. In dieser Zeit vergaß sie es jedoch, sich bei der elektronischen Zeiterfassung auszustempeln. Ihr Chef bemerkte dies und beobachtete sie dabei.
Als der Chef die Angestellte auf ihr Verhalten ansprach, leugnete sie dies zunächst. Erst als er ihr anbot, Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, räumte die Mitarbeiterin ihr Fehlverhalten ein.
Im Zuge dessen beschloss der Arbeitgeber, die Mitarbeiterin fristlos zu kündigen, die einen Grad der Behinderung von 100 Prozent aufweist und als schwerbehindert eingestuft ist. Vorher hatte er die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt. Die Betroffene erhob Klage gegen diese Entscheidung und argumentierte, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei, da es sich um ein einmaliges Vergehen handelte.
Infolge des Verhaltens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Tat, befand das Gericht die Kündigung als rechtens. Die erhebliche Verletzung des Vertrauens rechtfertigte eine fristlose Entlassung.