Keine kostenlose Absage: Hochzeitsfotograf hat Anspruch auf Bezahlung

0

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2023 in einem Fall aus Hessen dürfen Paare, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Hochzeit verschieben müssen, die ursprünglich gebuchten Fotografen nicht ohne Bezahlung absagen. Der BGH stellte fest, dass den Brautleuten zwar die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, jedoch steht der Fotografin trotzdem die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten zu.

Hochzeit verschoben: Fotograf hat Anspruch auf Vergütung

Die Kläger hatten am 1. August 2020 eine kirchliche Hochzeit mit über 100 Gästen geplant. Bereits dreiviertel Jahr im Voraus hatten sie das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin gebucht, welches eine zehnstündige Begleitung vorsah. Der Preis für das Paket betrug knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.

Als sich abzeichnete, dass die Hochzeit aufgrund der Corona-Pandemiebeschränkungen nicht wie geplant stattfinden konnte, entschieden sich die Brautleute, die Feier um ein Jahr zu verschieben. Daher forderten sie die Fotografin per E-Mail auf, die bereits geleistete Anzahlung zurückzuerstatten, da sie den Fotografen für den neuen Termin engagieren wollten.

Bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe erklärte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp, dass die Entscheidung nicht so einfach zu treffen sei. Gemäß der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich möglich, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Obwohl das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen, spielte dies für den BGH keine Rolle bei der Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kläger sich nicht auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen können, da der Vertrag keine Regelungen für den Fall einer Pandemie enthält. Das Gericht betrachtet die Interessen beider Vertragspartner und stellt fest, dass die Fotografin ein Interesse daran hatte, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.

In der Vorinstanz am Landgericht Gießen wurde ähnlich wie beim Bundesgerichtshof entschieden. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, muss jedoch die vereinbarte Vergütung an den Auftragnehmer zahlen. Es können nur ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten abgezogen werden. Laut Landgericht steht der Fotografin insgesamt ein Betrag von ca. 2.100 Euro zu.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schützt Fotografen und andere Dienstleister vor automatischer Haftung für den Schaden, der durch die Stornierung von Buchungen aufgrund von Covid-19 entsteht. Gleichzeitig legt das Urteil großen Wert auf eine offene Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den entstandenen Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen rechtlichen Rat einholen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu lösen und sich abzusichern.

Lassen Sie eine Antwort hier