Mit fast eineinhalb Jahren Verspätung wurde das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ verabschiedet. Der Bundesrat hat am 12.5.2023 zugestimmt, womit das parlamentarische Verfahren nun offiziell abgeschlossen ist.
Haftung und Schadensersatz: Konsequenzen bei falschen Angaben gemäß dem Whistleblowerschutzgesetz
Das Whistleblowerschutzgesetz stellt eine rechtliche Grundlage dar, um den Umgang mit Meldungen über verschiedene Arten von Fehlverhalten in Behörden und Unternehmen zu regeln. Es erfasst Betrugsfälle, Korruptionsvorwürfe und andere Missstände und behandelt auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, selbst wenn keine direkten strafbaren Handlungen nachgewiesen werden können. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit der Meldungen und zum Schutz der Hinweisgeber vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen. Es betont jedoch auch die Notwendigkeit einer korrekten Informationsweitergabe, da bewusst falsche Angaben mit Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern geahndet werden können.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ab Mitte Juni 2023 nahezu vollständig wirksam.
Wer genießt Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz?
Gemäß dem geltenden Gesetz müssen Behörden und Unternehmen, die eine Belegschaft von mindestens 50 Personen haben, interne Anlaufstellen etablieren. Zusätzlich plant der Bund die Einrichtung einer externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz. Die Länder haben die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen einzuführen. Weder interne noch externe Anlaufstellen sind verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen. Es wird jedoch empfohlen, dass die Stellen auch anonyme Meldungen bearbeiten können.
In Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz war bisher festgelegt worden, dass Unternehmen in Deutschland mit 3.000 Beschäftigten oder mehr interne Anlaufstellen einrichten müssen. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten. Die Notwendigkeit, diese Anlaufstellen innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne zu schaffen und öffentlich bekannt zu machen, stellt eine große Herausforderung für zahlreiche Unternehmen dar.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurden gegenüber der Vorlage der Bundesregierung einige Anpassungen vorgenommen, um das Gesetz weniger streng zu gestalten. Eine wichtige Veränderung betrifft die Abgabe anonymer Meldungen, für die keine Verpflichtung mehr besteht. Sowohl interne als auch externe Meldestellen müssen jedoch in der Lage sein, anonyme Meldungen zu verarbeiten. Zusätzlich enthält der Vorschlag eine Regelung, wonach Personen, die auf Verstöße hinweisen möchten, in Fällen, in denen intern effektive Maßnahmen gegen Verstöße ergriffen werden können, die Meldung vorrangig an eine interne Meldestelle richten sollten.
Durch eine Neuregelung gilt das Gesetz ab sofort ausschließlich für Informationen über Verstöße, die den Arbeitgeber oder eine andere berufliche Beziehung der hinweisgebenden Person betreffen.
Parlamentarische Verhandlungen führen zur Abmilderung eines Gesetzes
Das Gesetz sieht vor, dass die Beweislastumkehr weiterhin Anwendung findet, wenn eine Person, die auf Missstände in ihrer beruflichen Tätigkeit hinweist, auch eine Benachteiligung erfährt. Es wird vermutet, dass diese Benachteiligung als Repressalie für den Hinweis erfolgt. Die Geltung dieser Vermutung hängt jedoch davon ab, ob die betreffende Person dies auch selbst behauptet.
Zukünftig werden bestimmte Verstöße gegen das Gesetz mit maximal 50.000 Euro Bußgeld geahndet, während zuvor eine Höchstsumme von 100.000 Euro festgelegt war. Diese Neuregelung betrifft die mögliche Höhe der angedrohten Strafen.