Überraschung für Arbeitgeber: Weihnachtsgeld wird unerwartet zur Pflicht!

0

In einem Urteil (Az.: 10 AZR 116/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass Arbeitgeber, selbst wenn das Weihnachtsgeld als „freiwillig“ bezeichnet wird, möglicherweise zur Zahlung verpflichtet sind, sofern sie diese Sonderleistung regelmäßig gewährt haben.

Kontinuierliche Weihnachtsgeldzahlungen trotz fehlendem Anspruch

Ein Beschäftigter eines Unternehmens in Villingen-Schwenningen hatte seit 2003 keinen vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dennoch begann der Arbeitgeber im Jahr 2010 freiwillig Weihnachtsgeld in Höhe von anfangs 400 Euro und später 1.500 Euro zu zahlen. In den Gehaltsabrechnungen wurde dies als „freiwilliges Weihnachtsgeld“ vermerkt. Als der Mitarbeiter ab 2018 aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig wurde, stoppte der Arbeitgeber die Weihnachtsgeldzahlungen. Die Begründung hierfür waren die anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers und die finanzielle Situation des Unternehmens. Der erkrankte Arbeitnehmer erhob Klage und verlangte das Weihnachtsgeld auch für die Jahre 2018 bis 2020 aufgrund der „betrieblichen Übung“.

Kontinuierliche betriebliche Handhabung begründet Weihnachtsgeldanspruch

Die Entscheidung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) fiel zugunsten des Klägers aus, der daraufhin eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.850 Euro zugesprochen bekam. Obwohl im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Weihnachtsgeld vermerkt war, erkannte das Gericht aufgrund der mindestens dreimaligen Zahlung eine „betriebliche Übung“ an. Somit ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, auch zukünftig die Sonderzahlung zu leisten. Aufgrund der fortlaufenden Zahlungen konnte der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass er auch weiterhin Weihnachtsgeld erhalten würde.

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass allein der Zusatz „freiwillig“ nicht ausreichend ist, um die Einzigartigkeit der Zahlung zu verdeutlichen. Im Falle einer mehrdeutigen Interpretation wird die Version angewendet, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist. Der Arbeitgeber konnte außerdem nicht nachweisen, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes an die geleistete Arbeit gebunden war. Im Gegensatz dazu spricht die über mehrere Jahre nahezu unveränderte und niedrigere Höhe der Sonderzahlung, die einem Monatslohn entspricht.

Arbeitgeber, die regelmäßig Weihnachtsgeld zahlen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass daraus eine „betriebliche Übung“ entstehen kann, die sie dazu verpflichtet, das Weihnachtsgeld kontinuierlich weiterzuzahlen. Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eindeutige Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festzulegen.

Lassen Sie eine Antwort hier